Professionelle Logistiklösung aus einer Hand mit langjähriger Erfahrung

AGB

Nachfolgend haben Sie Einsicht in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der

BLUME-Lagertechnik GmbH


Montagebedingungen

1.0 Umfang und Ausführung

1.1 Zur Aufstellung der von uns gelieferten Förderanlagen entsenden wir einen Montageleiter und Monteure in der von uns festgelegten Anzahl. Hierfür werden die Kosten auf Nachweis abgerechnet. Die Arbeit der Monteure erstreckt sich auf die Aufstellung der Förderanlagen, deren Probelauf sowie die Anleitung einer vom Auftraggeber genannten Person zur späteren Bedienung und Wartung.

1.2 Die Aufstellung der Förderanlagen wird nach den Zeichnungen bzw. den Aufstellungsplänen vorgenommen. Änderungen gegenüber den getroffenen Vereinbarungen bzw. Übernahme von Arbeiten, die nicht zu dem vereinbarten Montageumfang gehören, sind vor Arbeitsbeginn mit uns durchzusprechen und uns gesondert in Auftrag zu geben.

1.3 Der Montageleiter ist über bestehende Sicherheitsvorschriften vom Auftraggeber zu unterrichten, soweit diese von unseren Monteuren beachtet werden müssen.

1.4 Eventuell erforderliche Montagegerüste oder Hebezeuge hat der Auftraggeber kostenlos bei zustellen. Erd-, Maurer-, Beton-, Stemm-, und Vergussarbeiten erfolgen bauseits zu Lasten des Auftraggebers.

1.4.1 Bei Gestellung eines Montagegerüstes, einer hydraulischen Hebebühne, eines Gabelstaplers oder von Spezial-Werkzeugen wie Bohrhämmern usw. berechnen wir eine Benutzungsgebühr zu unseren Netto-Montagesätzen.

1.4.2 Wenn für die Montage ein Gabelstapler erforderlich ist, so erfolgt die kostenlose Gestellung bauseits. Ist dieses nicht möglich, so werden die Kosten für einen Miet-Gabelstapler auf Nachweis abgerechnet.

1.5 Der Auftraggeber ist auf seine Kosten zu folgenden Leistungen verpflichtet:

1.5.1 Abladen und Transport aller Montageteile an den Aufstellungsort sowie Einlagerung derselben zur Vermeidung von schädlichen Einflüssen.

1.5.2 Bereitstellung eines

  • Druckluftanschlusses 1/2“ 8 bar
  • eines Drehmomentanschlusses 400 V, 50 Hz, mind. 16 A,
  • eines Wechselstromanschlusses 230 V, 50 Hz.

1.5.3 Überlassung eines abschließbaren Raumes mit Beleuchtung und Heizung sowie Waschgelegenheit.

1.6 Stellt der Auftraggeber Hilfskräfte, die auf Anweisung unseres Montageleiters arbeiten, zur Verfügung, so sind diese nach den gesetzlichen Bestimmungen zu versichern. Für diese Hilfskräfte wird von uns keine Haftung übernommen.

1.7 Die tariflich festgelegte wöchentliche Arbeitszeit beträgt 35 Std. und verteilt sich von Montag - Freitag auf 7,0 Stunden täglich, wobei normale Arbeitszeit, einschließlich Pausen in der Zeit von 7.00 Uhr - 15.00 Uhr liegt. Alle Mehrstunden, die außerhalb der genannten tariflichen Arbeitszeit liegen, werden mit Überstundenzuschlägen berechnet, die in unseren Netto-Montagesätzen festgelegt sind. Die Genehmigung für Sonntags- und Feiertagsarbeiten ist vom Besteller einzuholen.

1.8 Bei Verzögerungen der Montagen und der Inbetriebnahmen von Anlagen, die ohne unser Verschulden entstehen, hat der Auftraggeber alle daraus entstehenden Kosten zu tragen, insbesondere für Wartezeiten, Auslösungen, Übernachtungen und weitere erforderliche Reisekosten.

2.0 Abnahme und Anlagen

2.1 Unsere Monteure sind verpflichtet, die tägliche Arbeitszeit und Arbeitsleistung vom Auftraggeber durch Unterschrift bescheinigen zu lassen. Wenn der Auftraggeber die Nachprüfung der Bescheinigung dieser Zeitnachweise unterlässt, verliert er das Widerspruchsrecht gegen unsere Kostenaufstellung. Für die Rechnungsstellung sind die Angaben und Aufzeichnungen unserer Monteure verbindlich.

2.2 Die Beendigung der Montagearbeiten ist dem Auftraggeber von unserem Montageleiter rechtzeitig zu melden. Der Auftraggeber ist dann zur Abnahmeprüfung verpflichtet. Die ordnungsgemäße Übergabe der Anlage ist unserem Montageleiter in einem Abnahmeprotokoll zu bestätigen.

2.3 Die Gewährleistung beginnt einen Tag nach erfolgter Abnahme und endet nach 6 Monaten im Einschicht-Betrieb bzw. nach 3 Monaten im Mehrschicht-Betrieb nach den Bedingungen des VDMA. Anderslautende Bedingungen dürfen unsere Monteure nicht bestätigen. Besondere Garantiebedingungen sind mit uns vor Auftragserteilung schriftlich zu vereinbaren.

2.4 Gewährleistungsansprüche erlöschen, wenn die durch uns hergestellten Förderanlagen durch den Besteller selbst oder in seinem Auftrag durch Dritte montiert werden.

3.0 Stundensätze
Für die Gestellung von Monteuren zur Montage, Inbetriebnahme, Wartungsarbeiten und Reparaturen der von uns gelieferten Förderanlagen, Hebezeugen, Maschinen und Elektrosteuerungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gelten folgende Sätze:

3.1 Arbeitszeit: 7,0 Stunden innerhalb der Normalschicht, Montag-Freitag von 7.00 Uhr - 15.00 Uhr.Für alle zusätzlich geleisteten Stunden werden Überstunden-Zuschläge berechnet, und zwar:

  • für die ersten zwei Überstunden: +25%
  • für jede weitere Überstunde und Nachtarbeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr: +50%
  • für Sonntagsarbeit sowie am 24. und 31.12. ab 13.00 Uhr: +70%
  • für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen: +100%
  • für jede Arbeitstunde am Neujahrstag, 1. Ostertag, 1. Mai, 1. Pfingsten, 1. Weihnachtstag sowie am 24. und 31.12. ab 20.00 Uhr: +150%

3.2 Stundensätze EURO pro Std.: bitte anfordern

3.3 Auslösung EURO pro Tag: bitte anfordern

3.4 Übernachtungskosten Inland ohne Auslösung EURO pro Übernachtung: bitte anfordern

3.5 Für Montagen im Ausland gelten besondere Montagesätze. Die Preise hierfür erhalten Sie auf Anfrage.

3.6 Fahrt- und Reisekosten: Für An- und Rückreise sowie Wochenend-Heimfahrten unserer Monteure berechnen wir die am Tage der Montage gültigen Tarifsätze. Bei Auslandsmontagen werden gesonderte Vereinbarungen getroffen.

3.6.1 Für Bahnfahrten die Fahrtkosten der 2. Klasse oder die Kosten der sonst üblichen Verkehrsmittel bis zum Einsatzort und zurück.

3.6.2 Bei Nachtfahrten werden Kosten für die 1. Klasse berechnet.

3.6.3 Für Montagen im Ausland Erstattung der Flug- und Transferkosten.

3.6.4 Fahrkosten für Montagefahrzeug EURO pro km

3.7 Vorhaltung Montagegerüst EURO pro Tag Vorhaltung Hebebühne EURO pro Tag. Die Preise hierfür erhalten Sie auf Anfrage.

4.0 Gültigkeit und Zahlung

4.1 Die vorstehenden Netto-Montagesätze gelten ab 1.Juni 2012 zuzüglich der am Tage der Leistung gültigen Mehrwertsteuer.

4.2 Montagekosten sind sofort nach Rechnungserhalt rein netto zahlbar.


Verkaufs- und Lieferbedingungen

1 Anerkennung der Verkaufs- und Lieferungsbedingungen

1.1 Sämtliche Lieferungen und Montagearbeiten erfolgen nur aufgrund der nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen, die durch Auftragserteilung als anerkannt gelten. Die Bedingungen gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Die Bedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und / oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Käufer bzw. Montageleistungen, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten; über Änderungen unserer Bedingungen werden wir den Käufer in diesem Fall unverzüglich informieren. Die Zustimmung zu Änderungen gilt als erteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb eines Monats nach Erhalt der Änderungsbenachrichtigung widerspricht. Die aktuelle Fassung unserer Verkaufs-und Lieferbedingungen ist auf unserer Homepage unter www.blume-rollen.de abrufbar. Die Bedingungen verpflichten uns und den Kunden, sie einzuhalten.

1.2 Unsere Bedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Leistung an ihn vorbehaltlos ausführen.

1.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufs-und Lieferbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss uns gegenüber abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Durch Abänderungen einzelner unserer Bedingungen werden die übrigen nicht berührt.

2 Angebote und Vertragsschluss

2.1 Unsere Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich, soweit sie keine gegenteiligen Erklärungen enthalten. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums-und Urheberrechte vorbehalten.

2.2 Die Bestellung der Leistung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 3 Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder in Textform (z. B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer bzw. Erbringung der Montageleistung erklärt werden.

3 Art und Umfang der Leistung

Die auszuführende Leistung wird nach Art und Umfang durch den Vertrag bestimmt.Für die Bestimmung des Vertragsinhaltes gilt folgende Reihenfolge:

  • a. Die Leistungsbeschreibung,
  • b. schriftliche Individualvereinbarungen,
  • c. diese Verkaufs-und Lieferbedingungen,
  • d. etwaige zusätzliche technische Vorschriften.

4 Preise und Fälligkeit

4.1 Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab unseren Werken Radevormwald und Lutherstadt Wittenberg zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Preisstellung und Berechnung erfolgt in EURO. Alle nach Verkaufsabschluss (Datum der Auftragsbestätigung) eintretenden Veränderungen des Wechselkurses des EURO treffen den Kunden.

4.2 Beim Versendungskauf trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Sofern wir nicht die im Einzelfall tatsächlich entstandenen Transportkosten in Rechnung stellen, gilt eine Transportkostenpauschale (ausschließlich Transportversicherung) iHv 3 % des Nettoauftragwerts als vereinbart. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum des Kunden; ausgenommen sind Mehrwegpaletten. Das Liefergut wird nach unserem Ermessen in handelsüblicher Weise und auf Kosten des Kunden verpackt. Die Wahl von geeignetem Verpackungsmaterial behalten wir uns vor. Die Verpackung wird billigst berechnet. Eine Gutschrift für Entsorgungskosten von Verpackung wird nicht gewährt.

4.3 Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb 10 Tagen mit 2 % Skonto und innerhalb von 30 Tagen rein netto ohne Abzug ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber ohne Gewähr für Protest sowie nur nach Vereinbarung und unter der Voraussetzung der Diskontierbarkeit angenommen.

4.4 Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

4.5 Dem Kunden stehen Aufrechnungs-oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden unberührt.

4.6 Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

4.7 An unbekannte Kunden wird nur gegen Nachnahme versandt oder auch gegen Vorabzahlung des Rechnungsbetrages. Bei Annahme von Aufträgen setzen wir die Kreditwürdigkeit unseres Kunden voraus.

5 Lieferung und Versand

5.1 Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Angaben über Transportkosten erfolgen ohne Gewähr, sofern der Transport nicht durch eigene LKW erfolgt.

5.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist. Bei vom Kunden zu vertretender Verzögerung der Auslieferung, bzw. des Versandes geht die Gefahr mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf ihn über.

5.3 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung iHv 50 EUR pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

5.4 Der Kunde darf in zumutbarem Umfang erbrachte Teillieferungen nicht zurückweisen.

6 Lieferzeit, höhere Gewalt

6.1 Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung aller vom Kunden für die Auftragsausführung erforderlichen Unterlagen, und gilt als eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware das Werk / Lager verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware gemeldet wurde.

6.2 Falls wir an der Erfüllung unserer Verpflichtung durch den Eintritt von unvorhersehbaren Umständen gehindert werden, die wir trotz der nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten (höhere Gewalt), so verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht dadurch unmöglich wird, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die o.a. Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Treten die o.a. Umstände beim Abnehmer ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine Abnahmeverpflichtung.

7 Mängelrüge, Gewährleistung

7.1 Weist die gelieferte Ware Mängel auf, müssen diese uns gegenüber unverzüglich, spätestens jedoch fünf Tage nach Ablieferung, schriftlich gerügt werden; zeigt sich ein Mangel später, muss die Rüge spätestens innerhalb von fünf Tagen nach Entdeckung des Mangels erfolgen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Ist die Ware mangelhaft, so beschränken sich die Gewährleistungsansprüche des Kunden nach unserer Wahl auf das Recht, den Mangel zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache zu liefern (Nacherfüllung). Beim zweiten Fehlschlagen der Nacherfüllung steht dem Kunden das Recht der Minderung oder nach seiner Wahl das Recht zu, von dem Vertrag zurückzutreten. Gleiches gilt auch dann, wenn die Nacherfüllung von uns verweigert wird oder sie dem Kunden unzumutbar ist.

7.2 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Nr. 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

8 Sonstige Haftung

8.1 Soweit sich aus diesen Bedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

8.2 Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur

  • a. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
  • b. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

8.3 Die sich aus 8.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistung übernommen haben. Das Gleiche gilt für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

8.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gemäß §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

9 Eigentumsvorbehalt

9.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.

9.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen. Soweit wir zur Abwehr von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen die Drittwiderspruchsklage betreiben müssen, sind alle hierbei entstehenden Kosten vom Kunden zu tragen.

9.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder / und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Herausgabe stehen, trägt der Kunde.

9.4 Der Kunde ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und / oder zu verarbeiten.In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

  • a. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
  • b. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in 9.2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
  • c. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  • d. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

10 Verjährung

10.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).

10.2 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Käufers gemäß Nr. 8 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

11 Erfüllungsort und Gerichtsstand

11.1 Erfüllungsort ist der Ort unseres Firmensitzes. Gerichtsstand bei Streitigkeiten mit Kunden, die Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, ist das für unseren Firmensitz zuständige Gericht. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, am Firmen-oder Wohnsitz des Abnehmers zu klagen.

11.2 Es gilt deutsches Recht (BGB und HGB). Die Geltung der Einheitlichen Kaufgesetze (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.

BLUME-Lagertechnik GmbH Radevormwald, im August 2014